RS Vwgh 2001/4/4 98/09/0080

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §124 Abs1 impl;
BDG 1979 §124 Abs2 impl;
BDG 1979 §126 Abs1 impl;
BDG 1979 §126 Abs2 impl;
DO Wr 1994 §100 Abs3;
DO Wr 1994 §100 Abs6;
DO Wr 1994 §103 Abs1;
DO Wr 1994 §103 Abs2;
DO Wr 1994 §90 Z2 litb idF 1996/033;

Rechtssatz

Auch im Disziplinarerkenntnis betreffend ein Disziplinarverfahren nach dem 8. Abschnitt der Wr DO 1994 - ebenso wie nach dem BDG 1979 - darf nur über die im Verhandlungsbeschluss angeführten Anschuldigungspunkte, welche den Gegenstand der mündlichen Verhandlung bzw. der durch den Verhandlungsbeschluss abgegrenzten Disziplinarsache bilden, abgesprochen werden. Die Anschuldigungspunkte sind gemäß § 100 Abs. 6 Wr DO 1994 im Verhandlungsbeschluss bestimmt anzuführen und das Disziplinarerkenntnis hat zufolge § 103 Abs. 2 Wr DO 1994- sei es durch Schuldspruch oder Freispruch - die im Verhandlungsbeschluss angeführten Anschuldigungspunkte zur Gänze zu erledigen. Dies bedeutet, dass eine inhaltliche Bindung des Disziplinarerkenntnisses an den Verhandlungsbeschluss besteht (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2. Auflage 1996, Seite 434f). Ein Schuldspruch im Disziplinarerkenntnis hinsichtlich anderer als der in einem Verhandlungsbeschluss angelasteten Taten ist unzulässig (Hinweis VwGH E 5. April 1990, Zl. 90/09/0001, und E 5. April 1990, Zl. 89/09/0131).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090080.X01

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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