RS Vwgh 2001/4/4 99/09/0101

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Liegt eine Missachtung geltender Rechtsvorschriften unzweifelhaft vor, so ändert an der disziplinären Verantwortlichkeit nichts, wenn andere Mitarbeiter der Dienststelle ein gleichfalls unkorrektes Verhalten setzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090101.X02

Im RIS seit

20.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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