RS Vwgh 2001/4/4 98/09/0047

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §21;
AuslBG §4c idF 1997/I/078;

Rechtssatz

Durch die Bestimmung des § 4c AuslBG wurde nach der Absicht des Gesetzgebers unter anderem auch klargestellt, dass die nach den Sonderbestimmungen für türkische Staatsangehörige auszustellenden Berechtigungen weiterhin wie Berechtigungen nach dem AuslBG auf Höchstzahlen anzurechnen sind, und dass die aus Höchstzahlen sich ergebenden Beschränkungen im Einzelfall nicht anwendbar sind (vgl. hiezu auch die Gesetzesmaterialien 689 Beil. XX. GP, Seite 14).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090047.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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