RS Vwgh 2001/4/4 2000/01/0135

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

SMG 1997 §35;
SMG 1997;
StbG 1985 §10 Abs1 Z4;
StbG 1985 §10;
StbG 1985 §11a Z4a;

Beachte

Siehe jedoch:89/16/0103 E 8. März 1990 RS 3; 86/17/0180 E 13. Oktober 1988 RS 1;

Rechtssatz

Als Verleihungshindernis kommt ein Verdacht nur dann in Betracht, wenn deswegen bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren wegen einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens anhängig ist (§ 10 Abs 1 Z 4 StbG 1985). Die gerichtliche Anhängigkeit ist ab dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem der Staatsanwalt den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung stellt (Hinweis Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II, 172). Vorerhebungen begründen hingegen noch keine gerichtliche Anhängigkeit, selbst wenn sie von einem Gericht geführt werden (Hinweis Thienel aaO). Umso weniger können polizeiliche Ermittlungen ein Substrat für Prognoseentscheidungen gem § 10 StbG 1985 darstellen, zumal nicht einmal bekannt ist, worauf sich der Verdacht konkret bezieht. Das SMG 1997 enthält eine Reihe unterschiedlicher Verbote und sieht etwa auch für den Besitz oder Erwerb einer geringen Menge Suchtmittel zum eigenen Gebrauch unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen die vorläufige Zurücklegung einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft vor (§ 35 SMG 1997). Für eine negative Prognose reichen polizeiliche Ermittlungen wegen des Verdachts einer nicht näher konkretisierten strafbaren Handlung somit nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010135.X02

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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