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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils
Rückforderung des von der Republik Österreich für Lehrlingsfreifahrten iHv öS 6.081,- geleisteten Fahrpreises.
Da die Antragstellerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §30h Abs2, §30l FamilienlastenausgleichsG iVm §212 BAO zu beantragen - in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde.Da die Antragstellerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §30h Abs2, §30l FamilienlastenausgleichsG in Verbindung mit §212 BAO zu beantragen - in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1699.2001Dokumentnummer
JFR_09979885_01B01699_01