RS Vwgh 2001/4/4 99/09/0156

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §19;
RAO 1868 §28 Abs1 lith;
VStG §51f Abs2;
ZustG §8a idF 1998/I/158;

Rechtssatz

Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Ladungsbescheide grundsätzlich dem Parteienvertreter zuzustellen, jedoch ist dies naturgemäß nur so lange möglich, als ein "Parteienvertreter" auch vorhanden ist. Für die Annahme einer der Partei zuzurechnenden rechtswirksamen Zustellung der Ladung zur Berufungsverhandlung kommt es daher entscheidend darauf an, ob die Zustellung in einem Fall der dauernden Verhinderung des Rechtsanwalts zulässigerweise dennoch an den (bisherigen) Vertreter der Partei bzw. dessen mittlerweiligen Stellvertreter ergangen war (Hinweis VwGH E 29. November 2000, Zl. 99/09/0112).

Schlagworte

Ende Vertretungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090156.X01

Im RIS seit

20.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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