RS Vwgh 2001/4/4 98/09/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2001
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §91;
StGB §11 impl;
StGB §4 impl;
VStG §3 impl;
VwRallg;

Rechtssatz

Derjenige, der wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichartigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach seiner Einsicht zu handeln, handelt auch disziplinarrechtlich nicht schuldhaft (vgl. auch § 11 StGB sowie § 3 VStG).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Diverses VwRallg6/7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090137.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten