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L22001 Landesbedienstete BurgenlandNorm
BDG 1979 §115 impl;Rechtssatz
§ 93 Abs. 2 BDG 1979 besagt nichts anderes, als dass nicht mehrere (ungleichartige) Strafen nebeneinander verhängt werden dürfen, sondern nur eine einheitliche, die sich an der schwersten Dienstpflichtverletzung zu orientieren hat. Sie besagt nicht, dass nicht hinsichtlich einer von mehreren Dienstpflichtverletzungen mit einem Absehen vom Strafausspruch nach § 115 BDG 1979, in weiteren im selben Verfahren zu erledigenden Fällen aber mit dem Ausspruch einer Disziplinarstrafe vorgegangen werden könne.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090153.X01Im RIS seit
03.08.2001