RS Vwgh 2001/4/4 99/09/0153

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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L22001 Landesbedienstete Burgenland
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §115 impl;
BDG 1979 §93 Abs2 impl;
BDG/Bgld 1985 §115;
BDG/Bgld 1985 §93 Abs2;
LBG Bgld 1985 §2 Abs1;

Rechtssatz

§ 93 Abs. 2 BDG 1979 besagt nichts anderes, als dass nicht mehrere (ungleichartige) Strafen nebeneinander verhängt werden dürfen, sondern nur eine einheitliche, die sich an der schwersten Dienstpflichtverletzung zu orientieren hat. Sie besagt nicht, dass nicht hinsichtlich einer von mehreren Dienstpflichtverletzungen mit einem Absehen vom Strafausspruch nach § 115 BDG 1979, in weiteren im selben Verfahren zu erledigenden Fällen aber mit dem Ausspruch einer Disziplinarstrafe vorgegangen werden könne.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090153.X01

Im RIS seit

03.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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