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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;Rechtssatz
Aktenkundig sind folgende, den Bestrafungen der Bf wegen der unterlassenen Auskunftserteilung zugrunde liegende Übertretungen:
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um weniger als 20 km/h (7. 3. 1998), um 21 km/h (5. 9. 1998) und um 31 km/h (11. 2. 1999); Abstellen des Fahrzeuges in einem Halte- und Parkverbot (25. 10. 1997). Geht man von der Begehung dieser Delikte durch die Bf aus, wurden ihr insgesamt fünf Geschwindigkeitsüberschreitungen zur Last gelegt, wobei die zuletzt begangene rund 20 Monate vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zurückliegt. Genau fünf Geschwindigkeitsüberschreitungen um bis zu 46 km/h liegen - neben weiteren Verwaltungsübertretungen - dem E vom 14. 10. 1998, 97/01/0268, zugrunde. Dort sah der VwGH in der Bejahung des Vorliegens der Verleihungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Z. 1 bis 8 StbG 1985 durch die dort belBeh keine Rechtswidrigkeit und sprach sich gegen die Berücksichtigung dieser Delikte bei der Ermessensentscheidung nach § 11 StbG 1985 zu Lasten des Bf aus, weil dem Bf keine als besonders schwer zu qualifizierende Verwaltungsübertretung zur Last liege. In diesem Sinne sind die von der Bf im Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren, zuletzt etwa eineinhalb Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, begangenen Geschwindigkeitsübertretungen, bei denen besonders gefährliche Umstände nicht festgestellt worden sind, zu sehen. Die wiederholten Verstöße gegen die Auskunftspflicht iSd § 103 Abs. 2 KFG 1967 sind zwar durchaus beachtenswerte Verwaltungsübertretungen, eine ablehnende Einstellung zur Republik oder eine Gefährlichkeit der Bf kann daraus allerdings nicht abgeleitet werden. Beim Verstoß gegen die Kindersicherungspflicht iSd § 106 Abs. 1b KFG 1967 handelt es sich um eine gravierende Rechtsverletzung. Diese lag allerdings im Zeitpunkt der Bescheiderlassung drei Jahre zurück und blieb auch einmalig, weshalb daraus nicht auf weitere - einschlägige - Gesetzesverletzungen geschlossen werden kann. Ebenso blieb der Verstoß gegen das FrG 1997 (Übertretung der §§ 7 VStG iVm 107 Abs. 1 Z. 4 FrG 1997), wenn auch nach der Antragstellung begangen, einmalig. Fünf der insgesamt neun Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften sind an nur zwei Tagen (26. 10. 1996 und 18. 10. 1997) begangen worden, sodass auch von einer beharrlichen regelmäßigen Wiederholung solcher Verstöße nicht gesprochen werden kann. Vor dem Hintergrund der langjährigen Aufenthaltsdauer der Bf in Österreich und des den einzelnen Verwaltungsübertretungen zukommenden geringen Gewichts sowie der seit ihrer Begehung verstrichenen Zeit lässt auch deren Kombination nicht den Schluss zu, die Bf würde keine Gewähr iSd § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG 1985 bieten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000010501.X01Im RIS seit
07.06.2001