RS Vwgh 2001/4/5 98/15/0149

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Veröffentlicht am 05.04.2001
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
L37032 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/03 Steuern vom Vermögen

Norm

BAO §198;
BAO §4 Abs1;
GrStG §28;
LAO Krnt 1991 §148 Abs1;
LAO Krnt 1991 §3 Abs1;
VergnügungssteuerG Krnt 1982;
VergnügungssteuerV Villach 1990;
VwRallg;

Rechtssatz

Abgabenfestsetzungen, die nicht hinsichtlich bereits verwirklichter, sondern hinsichtlich noch nicht verwirklichter Sachverhalte erfolgen ("pro futuro-Abgabenfestsetzungen"), dürfen nur auf Grund einer eigens dazu ermächtigenden Rechtsgrundlage vorgenommen werden (Hinweis E 27 Februar 1992, 89/17/0224). Die Krnt LAO 1991, das Krnt VergnügungssteuerG 1982 sowie die VergnügunssteuerV der Stadtgemeinde Villach kennen (anders als etwa § 28 GrundsteuerG 1955, BGBl Nr 149) keine pro futuro-Abgabenfestsetzung. Insoweit der Vergnügungssteuerbescheid des Magistrates der Stadt Villach vom 8. November 1991 somit über in diesem Zeitpunkt noch nicht verwirklichte Steuertatbestände abgesprochen hat, ist er aus dem vorstehend genannten Grund rechtswidrig. Auch wenn der Bescheid rechtswidrig ist, entfaltet er aber die normative Wirkung, dass mit ihm eine Abgabenfestsetzung pro futuro erfolgt ist (Hinweis E 29. April 1992, 88/17/0150).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3pro futuro-Abgabenfestsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150149.X02

Im RIS seit

20.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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