RS Vwgh 2001/4/5 2000/15/0174

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Veröffentlicht am 05.04.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §311 Abs2;
UStG 1994 §12;
UStG 1994 Anh Art28;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Behörde ist verpflichtet, über den Antrag auf Zuteilung einer UID-Nummer materiell-rechtlich zu entscheiden. Hiebei ist es unerheblich, ob der Antragsteller ungerechtfertigt Vorsteuern geltend macht und ihm in einem eventuell fortzusetzenden Verfahren ohnedies keine UID-Nummer erteilt werden würde.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000150174.X01

Im RIS seit

16.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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