RS Vfgh 2002/1/24 B77/02

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Veröffentlicht am 24.01.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Baurecht
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Baupolizeilicher Beseitigungsauftrag gem. §49 Abs1 Oö BauO 1994 iVm §5 Z1 Oö BautechnikG, den auf dem Grundstück der Beschwerdeführer konsensabweichend ausgeführten Zubau zum bestehenden Gebäude dermaßen zu beseitigen bzw. baulich abzuändern, daß zur östlichen Grundstücksgrenze ein Mindestabstand von 3 Meter verbleibe.Baupolizeilicher Beseitigungsauftrag gem. §49 Abs1 Oö BauO 1994 in Verbindung mit §5 Z1 Oö BautechnikG, den auf dem Grundstück der Beschwerdeführer konsensabweichend ausgeführten Zubau zum bestehenden Gebäude dermaßen zu beseitigen bzw. baulich abzuändern, daß zur östlichen Grundstücksgrenze ein Mindestabstand von 3 Meter verbleibe.

Mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre für die Beschwerdeführer insofern ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, als durch den Abbruch bzw. durch die bauliche Umgestaltung des Bauobjektes vollendete Tatsachen geschaffen würden, die auch im Falle eines Beschwerdeerfolges nicht mehr ohne weiteres korrigiert werden könnten.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B77.2002

Dokumentnummer

JFR_09979876_02B00077_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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