RS Vwgh 2001/4/5 96/15/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.2001
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Index

E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

61999CJ0113 Schmid VORAB;
KStG 1988 §24 Abs4 idF 1996/201;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Rechtssatz

Mit Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, G 388-391/96-13, hat der VfGH die Bestimmung des § 24 Abs 4 KStG 1988 idF des StruktAnpG 1996, BGBl Nr 1996/201, als verfassungswidrig aufgehoben und unter einem ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung ihre normative Kraft nicht nur in den bei ihm anhängigen Anlassfällen, sondern auch hinsichtlich aller anderen schon rechtskräftig gewordenen Bescheide verliert. Mit Urteil vom 18. Jänner 2001 hat der EuGH in der Rechtssache C-113/99, ausgesprochen, gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen stünden der Erhebung einer Abgabe nach § 24 Abs 4 KStG 1988 nicht entgegen. Es ergibt sich somit aus dem Urteil des EuGH, dass die vom Bf vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die Erhebung der Mindestkörperschaftsteuer nach § 24 Abs 4 KStG 1988 und somit auch gegen die Körperschaftsteuervorauszahlungen nicht begründet sind. Mit dem aufhebenden Erkenntnis des VfGH ist die VwGH-Beschwerde gegen die Festsetzung von Körperschaftsteuervorauszahlungen gem § 24 Abs 4 KStG 1988 idF des StruktAnpG 1996, BGBl Nr 1996/201, für das Jahr 1996 und die Folgejahre insofern gegenstandslos geworden, als der angefochtene Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Sie war daher wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses nach deren Erhebung als gegenstandslos geworden zu erklären, was unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens führen musste. Bei der erfolgten Einstellung des Beschwerdeverfahrens handelt es sich mangels formeller Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht um den Fall einer echten Klaglosstellung gem § 33 Abs 1 VwGG (Hinweis B 13. März 1997, 96/15/0040). Die Kostenfolgen des § 56 VwGG treten somit nicht ein. Nach mit BGBl I Nr 1997/88 eingefügtem zweiten Absatz des § 58 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Im Zeitpunkt ihrer Erhebung ist von der Erfolglosigkeit der Beschwerde insofern auszugehen, als der Bf ausschließlich vorgetragen hat, der Erhebung der Mindestkörperschaftsteuer stünden gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegen. Mit Wirksamkeit des aufhebenden Erkenntnisses des VfGH (vgl BGBl I Nr 1997/18) hat der angefochtene Bescheid jedoch aufgehört, dem Rechtsbestand anzugehören. Es war daher iSd freien Überzeugung nach § 58 Abs 2 VwGG kein Aufwandersatz zuzuerkennen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999J0113 Schmid VORAB

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996150236.X01

Im RIS seit

07.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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