RS Vfgh 2002/1/24 B1326/01

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Veröffentlicht am 24.01.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrages aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der studierenden Antragstellerin.

Die Antragstellerin hat gemeinsam mit ihrem Gatten S 7.500,-

monatlich für die Benützung der Wohnung zu bezahlen. Sie hat zwei eheliche Kinder. An eigenem Einkommen verfügt sie lediglich über die Studienbeihilfe in Höhe von monatlich S 5.640,-. Aufgrund der Aufforderung des Verfassungsgerichtshofs vom 20.12.01 ergänzte die Antragstellerin das Vermögensbekenntnis durch die Vorlage eines Lohnzettels ihres Gatten, aus dem sich ein Nettoeinkommen in der Höhe von S 293.987,- pro Jahr ergibt. Der mit 30 % des Nettoeinkommens des alleinverdienenden Ehegatten anzunehmende Unterhaltsanspruch der Antragstellerin beträgt somit S 7.349,66 monatlich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1326.2001

Dokumentnummer

JFR_09979876_01B01326_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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