RS Vfgh 2002/2/15 B190/02

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Veröffentlicht am 15.02.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs/ Vergabewesen
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / ZurückweisungsB

Rechtssatz

Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich

Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anträge der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Feststellung der Nichtigkeit einer Zuschlagserteilung iSd §53a Abs2 BundesvergabeG 1997 (in einem Vergabeverfahren betreffend Telekommunikationsdienste), auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Feststellung der unrechtmäßigen Zuschlagserteilung.

Durch den Erfolg ihrer Beschwerde kann die beschwerdeführende Gesellschaft nur die Aufhebung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides erreichen, nicht aber eine positive, ihren Anträgen, insbesondere jenem auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, sei es auch nur vorläufig stattgebende Entscheidung, mit der allenfalls eine Änderung ihrer Rechtsstellung verbunden sein könnte.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen auch nicht derart vor, daß es dem Auftraggeber erst auf der Grundlage des angefochtenen Bescheides möglich würde, einen Vertrag zu schließen und/oder abzuwickeln; noch wird durch eine etwaige Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Nichtigkeit des Zuschlags bewirkt oder verhindert (diese tritt bei Vorliegen der Voraussetzungen vielmehr ex lege ein).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B190.2002

Dokumentnummer

JFR_09979785_02B00190_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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