RS Vwgh 2001/4/19 AW 2001/08/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2001
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §421 Abs8;
ASVG §423;
ASVG §431 Abs6;
ASVG §450 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Stattgebung - Feststellung des Ablaufs der Funktionsdauer als Präsident des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger - Eine Rückabwicklung einer zwischen Bescheiderlassung und einer allfälligen Bescheidaufhebung erfolgten Ernennung einer anderen Person zum Präsidenten des Hauptverbandes sieht das ASVG nicht vor: § 421 Abs. 8 ASVG sieht nur für den Fall der bescheidmäßigen Enthebung eines Versicherungsvertreters und des nachfolgenden Außerkrafttretens dieses Bescheides die Beseitigung der Rechtswirkungen der zwischenzeitigen Bestellung des neuen Mitgliedes vor. Für den Vorsitzenden oder seine Stellvertreter in einem Verwaltungskörper (daher auch für den Vorstand eines Versicherungsträgers) gilt, dass nach dem Außerkrafttreten eines Enthebungsbescheides im Sinne des § 423 ASVG die rechtlichen Wirkungen einer bereits erfolgten Wahl seines Nachfolgers mit diesem Zeitpunkt erlöschen und eine neuerliche Wahl (also nicht die sofortige Rückversetzung in das vorige Amt) durchzuführen ist (§ 431 Abs. 6 ASVG).

Schlagworte

Unverhältnismäßiger NachteilBesondere Rechtsgebiete ASVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:AW2001080013.A07

Im RIS seit

25.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten