RS Vwgh 2001/4/19 AW 2001/08/0013

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Veröffentlicht am 19.04.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §423;
ASVG §450 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Feststellung des Ablaufs der Funktionsdauer als Präsident des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger - Das öffentliche Interesse an einer an dem Gesetz und den Amtspflichten orientierten Amtsführung eines Versicherungsvertreters (einschließlich allfälliger zusätzlicher, durch Wahl oder Ernennung erlangten besonderen Funktionen in den Verwaltungskörpern) ist in § 423 ASVG abschließend zum Ausdruck gebracht. Danach kann ein Versicherungsvertreter seines Amtes (mit der weiteren Folge eines Funktionsverlustes) vor Ablauf der Funktionsperiode nur dann enthoben werden, wenn eine der dort genannten Voraussetzungen vorliegt, also zB Tatsachen bekannt werden, die seine Bestellung ausschließen würden oder der Versicherungsvertreter seine Pflichten verletzt. Andere wichtige, in der Person gelegene Gründe können hingegen nur über Antrag des Funktionsträgers selbst zur Enthebung führen (vgl. § 423 Abs. 1 Z. 4 ASVG), sodass auch ein vorzeitiger Rücktritt eines Funktionsträgers (korrespondierend mit der zuvor erwähnten öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Amtsführung) nicht in dessen freien Belieben liegt.

Schlagworte

InteressenabwägungZwingende öffentliche InteressenBesondere Rechtsgebiete ASVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:AW2001080013.A09

Im RIS seit

25.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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