RS Vwgh 2001/4/19 99/20/0142

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Veröffentlicht am 19.04.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/20/0144 99/20/0143

Rechtssatz

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 1998, Zl. 98/20/0311, ausgesprochen hat, darf über einen Erstreckungsantrag vor rechtskräftiger Erledigung des Hauptantrages jedenfalls nicht verfahrensbeendend entschieden werden. Auf Grund der Aufhebung des den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers abweisenden Bescheides mit dem vorliegenden Erkenntnis ist das Verfahren über diese Anträge mit Wirkung ex tunc wieder offen. Die Bescheide, mit denen die Erstreckungsanträge der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers abgewiesen wurden, sind insofern vor rechtskräftiger Entscheidung über den Hauptantrag ergangen, weshalb sie bereits aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig sind (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/01/0402).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200142.X03

Im RIS seit

29.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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