RS Vwgh 2001/4/19 AW 2001/08/0013

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Veröffentlicht am 19.04.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §421 Abs8;
ASVG §423;
ASVG §431 Abs6;
ASVG §450 Abs1;
ASVG §587 Abs7 idF 2000/I/43;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Stattgebung - Feststellung des Ablaufs der Funktionsdauer als Präsident des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger - Da der angefochtene Bescheid offenbar die Wirkung hat (und nach dessen Begründung auch offenbar haben soll), dass sich der Beschwerdeführer während dessen Geltung nicht darauf berufen kann, ernannter Präsident des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger im Rahmen einer Funktionsperiode des derzeit bestehenden Präsidiums bis 31. Dezember 2005 zu sein und daher der Berufung einer anderen Person in dieses Amt bis zu einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides einen Rechtsanspruch nicht entgegensetzen könnte, ist die Frage zu untersuchen, ob im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und des damit bewirkten Rückfalls der Rechtssache in jene Lage, in der sie sich bei Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat (§ 42 Abs. 3 VwGG) eine Rückabwicklung einer allenfalls in der Zwischenzeit erfolgten Ernennung einer anderen Person zum Präsidenten des Hauptverbandes zu erfolgen hätte.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger NachteilBesondere Rechtsgebiete ASVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:AW2001080013.A06

Im RIS seit

25.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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