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40 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs5Leitsatz
Einstellung des gegen zwei die Zurückweisung von Berufungen wegen Fristversäumnis bestätigende Vorstellungsbescheide gerichteten Beschwerdeverfahrens aufgrund formeller Klaglosstellung durch Stattgabe von Wiedereinsetzungsanträgen des Beschwerdeführers seitens der Berufungsbehörde; Außerkrafttreten der Vorstellungsbescheide durch die rechtskräftige Bewilligung der Wiedereinsetzung; KostenzuspruchRechtssatz
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewirkt nach §72 Abs1 AVG, daß alle nach Ablauf der versäumten Frist, insbesondere nach diesem Zeitpunkt ergangene Bescheide - auch solche der Aufsichtsbehörde -, ex tunc vernichtet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht rechtens war (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, E 3 zu §72 AVG und VwSlg. 4070 A/1956).Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewirkt nach §72 Abs1 AVG, daß alle nach Ablauf der versäumten Frist, insbesondere nach diesem Zeitpunkt ergangene Bescheide - auch solche der Aufsichtsbehörde -, ex tunc vernichtet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht rechtens war vergleiche Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, E 3 zu §72 AVG und VwSlg. 4070 A/1956).
Mit den die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligenden (und
Kostenzuspruch.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gemeinderecht, Vorstellung, Verwaltungsverfahren, Berufung, Berufungsfrist, Eingaben, Fristen, Wiedereinsetzung, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B828.2000Dokumentnummer
JFR_09979775_00B00828_01