RS Vwgh 2001/4/19 AW 2001/08/0013

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Veröffentlicht am 19.04.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §420 Abs5;
ASVG §431 Abs5;
ASVG §442 Abs1;
AVG §56;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;
ZPO §228;

Rechtssatz

Stattgebung - Feststellung des Ablaufs der Funktionsdauer als Präsident des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger - Gegenstand eines Streites über die Funktionsdauer des Präsidentenamtes bilden (jedenfalls auch) Rechte des Präsidenten (und nicht etwa nur solche des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger), zumal das Gesetz die Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungskörpers diesem Mitglied nicht nur zur öffentlichen Verpflichtung macht (§ 420 Abs. 5 Einleitungssatz ASVG), sondern u.a. den Mitgliedern des Präsidiums ausdrücklich auch ein Recht zur Ausübung ihrer Funktion einräumt, sobald sie die Annahme ihrer Ernennung gegenüber dem Bundesminister ausdrücklich erklärt haben (§ 442 Abs. 1 dritter Satz ASVG; zur gleichartigen Rechtsstellung der Funktionäre der Versicherungsträger vgl. § 431 Abs. 5 ASVG). Der beschwerdeführende Präsident, welcher geltend macht, zur weiteren Ausübung seiner Funktion bis zum Ablauf von deren Dauer am 31. Dezember 2005 berechtigt zu sein, vermag sich insoweit daher auf ein subjektiv-öffentliches Recht zu berufen und ist daher auch zur Geltendmachung des Rechtes auf Feststellung dieser Berechtigung, sofern über sie Streit besteht, legitimiert. Ein anderer Weg zur Klärung eines solchen Streites scheint dem Beschwerdeführer auch nicht offen zu stehen.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitBescheidcharakter BescheidbegriffVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1Besondere Rechtsgebiete ASVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:AW2001080013.A04

Im RIS seit

25.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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