RS Vwgh 2001/4/20 2000/02/0232

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Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art90 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs6;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

Rechtssatz

Eine aus Gründen der Heilbehandlung erfolgte Blutabnahme samt Auswertung ist keine unzulässige Verletzung der körperlichen Integrität und fällt auch nicht unter das Verbot des Zwanges zur Selbstbeschuldigung. Diesbezüglich ist der gegenständliche Fall mit jenem Ausgangsfall vergleichbar, hinsichtlich dessen in der Literatur (Öhlinger in "Die verfassungsrechtlichen Schranken der Blutabnahme gemäß § 5 Abs. 6 StVO", Festschrift Robert Dittrich, S. 773ff) die Untersuchung von Blut, das ein Lenker an einem Unfallort aufgrund einer Verletzung hinterlassen hat, auf Alkoholgehalt als zulässig angesehen wird.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020232.X02

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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