RS Vwgh 2001/4/20 2000/02/0240

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Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 Z10a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/02/0140 E 21. Oktober 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung stellt kein Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach § 52 Z 10a StVO dar; für die Strafbarkeit dieses Verhaltens ist das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung daher bedeutungslos (Hinweis E 15.11.1989, 89/03/0274).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020240.X01

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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