RS Vwgh 2001/4/20 2000/02/0298

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Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §9 Abs6;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Weiterfahrt im Sinne der Richtungspfeile gemäß § 9 Abs 6 StVO besteht ab Beginn der Kreuzung und erstreckt sich jedenfalls auf den gesamten Kreuzungsbereich (vgl. zutreffend Dittrich/Stolzlechner, StraßenverkehrsO3, § 9 R 66). Jedes Umkehren im Kreuzungsbereich enthält auch eine Weiterfahrt entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung geradeaus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020298.X01

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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