RS Vwgh 2001/4/20 2000/02/0281

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Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ADNSchV §105 Abs7;
ASchG 1994 §109 Abs4;
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/02/0282 E 20. April 2001 2000/02/0283 E 20. April 2001 2000/02/0284 E 11. Juni 2001

Rechtssatz

Es ist Zweck der Bestimmung des § 105 Abs. 7 ADNSchV, den Arbeitnehmer vor Gefahren zu schützen, die ein nicht tragfähiger Untergrund beim Befahren mit Fahrzeugen mit sich bringt, soweit sich der allenfalls nicht tragfähige Untergrund auf Betriebsstätten (in der Regel des Arbeitgebers) befindet. (Hier befindet sich der Unfallsort (der im Zuge der dienstlichen Verrichtungen des Arbeitnehmers zu befahrende Schüttkegel)im Einflussbereich des Arbeitgebers (der nach § 9 VStG verantwortlichen Personen). Daher erstreckt sich die in § 105 Abs. 7 ADNSchV normierte Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers nicht auf diesen (als von der hintanzuhaltenden Gefahr "ähnlichen Betriebsstätte"). Der Arbeitgeber ist somit verpflichtet, die Tragfähigkeit des Untergrundes zu überprüfen und nur soweit diese gegeben ist, ein Befahren durch den Arbeitnehmer zuzulassen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020281.X02

Im RIS seit

17.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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