RS Vwgh 2001/4/20 99/02/0176

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Veröffentlicht am 20.04.2001
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Die in § 4 Abs 1 lit c StVO normierte Verpflichtung kann sinnvoll nur dann bestehen, wenn es überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies trifft immer dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 2 StVO besteht; darüber hinaus aber auch, wenn ein am Unfall Beteiligter das Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallsort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasst. Liegt aber unbestritten ein Verkehrsunfall vor, bei dem niemand verletzt wurde und Sachschaden nur am Kraftfahrzeug des Besch selbst eingetreten ist, besteht keine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c legcit (Hinweis E 13. November 1967, 775/66, und 30. September 1998, 97/02/0543).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999020176.X05

Im RIS seit

17.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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