RS Vwgh 2001/4/20 2000/02/0240

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Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §52 Z10a;
VStG §24;

Rechtssatz

Wird im Verwaltungsverfahren sachverhaltsbezogen zum Tatort vom Besch die "Frage" gestellt, wo km 8 und km 9 seien, und eine Skizze der gegenständlichen Örtlichkeit verlangt, so stellt dies einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Besondere Rechtsgebiete StVO Beweise Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle Medien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020240.X02

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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