RS Vwgh 2001/4/20 99/05/0270

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Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/06/0035 E 27. Juni 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Es obliegt dem Verpflichteten, die tatsächliche Undurchführbarkeit einer Leistung darzutun, um die Verhängung einer Zwangsstrafe zu verhindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999050270.X02

Im RIS seit

17.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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