RS Vwgh 2001/4/23 98/14/0176

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Veröffentlicht am 23.04.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs6;
KommStG 1993 §5 Abs2 lita;

Beachte

Besprechung in:SWK 2001, S 610 - S 613;

Rechtssatz

Im konkreten Fall ergibt sich die Auszahlung der Überbrückungshilfen aus einem zwischen dem abgabepflichtigen Dienstgeber und dem Betriebsausschuss in Form einer Betriebsvereinbarung festgelegten Sozialplan. Die Überbrückungshilfen gebühren Dienstnehmern, deren Dienstverhältnisse beendet worden sind und die keinen Anspruch auf Betriebspensionen haben. Die Überbrückungshilfen gebühren monatlich über den Zeitraum von zwölf Monaten einschließlich zweier Sonderzahlungen. Die Überbrückungshilfen stellen als laufende Zahlungen keine sonstigen Bezüge iSd § 67 Abs 6 EStG 1988 dar. Ihnen kommt aber die Funktion von Ruhe- und Versorgungsbezügen zu. Vergleichbar Betriebspensionen werden sie für (wenn auch begrenzte) Zeiträume nach Beendigung der Dienstverhältnisses laufend sowie in Form zweier Sonderzahlungen ausbezahlt. Solcherart handelt es sich um Bezüge iSd § 5 Abs 2 lit a KommStG 1993. Die Abgabenbehörde hat die Überbrückungshilfen deshalb nicht der Norm des § 5 Abs 2 lit a KommStG 1993 subsumiert, weil die bezugsberechtigten Dienstnehmer keine Ansprüche auf Betriebspensionen nach dem Pensionsstatut und auch (noch) keine Ansprüche auf gesetzliche Pensionen hatten. § 5 Abs 2 lit a KommStG 1993 ist aber nicht auf solche Ruhe- und Versorgungsbezüge eingeschränkt, die in einem Pensionsstatut zugesagt sind. Werden erst im Zug der Beendigung von Dienstverhältnissen (insb im Rahmen eines Sozialplanes) laufende Bezüge sowie zwei Sonderzahlungen für Zeiten des Ruhestandes festgelegt, liegen ebenfalls Ruhe- und Versorgungsbezüge iSd § 5 Abs 2 lit a KommStG 1993 vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998140176.X02

Im RIS seit

06.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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