RS Vwgh 2001/4/23 99/14/0104

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Veröffentlicht am 23.04.2001
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1 litc;
BAO §85;

Rechtssatz

Durch das im § 250 Abs 1 lit c BAO vorgesehene Erfordernis der Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, soll die Berufungsbehörde in die Lage versetzt werden, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem Bescheid zuschreiben will. Hiebei kommt es (hier wie bei Anbringen ganz allgemein) nicht auf förmliche Bezeichnungen und verbale äußere Formen der Parteienerklärungen an, sondern auf den Inhalt, also auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes. Der Berufungsantrag muss jedenfalls bestimmten, zumindest aber bestimmbaren Inhaltes sein (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, Band 3, Seite 2574).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999140104.X01

Im RIS seit

26.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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