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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250 Abs1 litc;Rechtssatz
Durch das im § 250 Abs 1 lit c BAO vorgesehene Erfordernis der Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, soll die Berufungsbehörde in die Lage versetzt werden, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem Bescheid zuschreiben will. Hiebei kommt es (hier wie bei Anbringen ganz allgemein) nicht auf förmliche Bezeichnungen und verbale äußere Formen der Parteienerklärungen an, sondern auf den Inhalt, also auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes. Der Berufungsantrag muss jedenfalls bestimmten, zumindest aber bestimmbaren Inhaltes sein (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, Band 3, Seite 2574).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999140104.X01Im RIS seit
26.09.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013