RS Vfgh 2002/2/25 V13/02

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
ElWOG §13 Abs2
StromlieferungsvertragsV vom 13.12.01
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Stromlieferungsvertragsverordnung mangels Legitimation; kein subjektives Recht der Endverbraucher auf Ausschluß des Strombezugs aus bestimmten Ländern, insbesondere nicht zum Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie der Tiere und Pflanzen

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrages des gemeinnützigen Vereins "Greenpeace" als Erstantragsteller auf Aufhebung der Stromlieferungsvertragsverordnung der Elektrizitäts-Control GmbH vom 13.12.01 betreffend Strombezug aus Drittstaaten mangels unmittelbarer Betroffenheit.

Die rechtliche Wirkung der angefochtenen Verordnung erschöpft sich darin, dass Stromlieferungsverträge mit den aufgezählten Staaten "unzulässig" sind.

Die angefochtene Verordnung mag allenfalls faktisch bewirken, dass der Endverbraucher akzeptieren muss, wenn sein Stromlieferant Strom aus den genannten Ländern importiert. Es handelt sich jedoch um keine Wirkung der angefochtenen Verordnung, die in die Rechtssphäre der Antragsteller eingreift: Denn die Rechtsordnung gewährt den Endverbrauchern kein subjektives Recht, einen Strombezug aus einem bestimmten Land auszuschließen. Insbesondere kann ein solches Recht nicht aus einem "(subjektiven) Recht auf Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie der Tiere und Pflanzen" abgeleitet werden.

Die Stellung des Erstantragstellers als gemeinnütziger Verein, der sich den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Pflanzen und Tieren zum Ziel gemacht habe, wobei der Schutz vor den Risiken und Gefahren der Atomenergie ein besonderes Anliegen darstelle, und der die Interessen einer Vielzahl von Spendern und Spenderinnen sowie Mitgliedern zu vertreten habe, mag eine erhöhte interessensmäßige Involvierung bewirken. Selbst wenn die angefochtene Verordnung den vom Erstantragsteller verfolgten Interessen zuwiderlaufen sollte, greift sie dennoch in seine Rechtssphäre nicht ein.

Entscheidungstexte

  • V 13/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.2002 V 13/02

Schlagworte

Energierecht, Elektrizitätswesen, Rechte subjektive öffentliche, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:V13.2002

Dokumentnummer

JFR_09979775_02V00013_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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