RS Vwgh 2001/4/24 2000/11/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs5;
FSG-GV 1997 §3 Abs1;

Rechtssatz

Der belangten Behörde ist, wie bereits im hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0198, entgegenzuhalten, dass die Bezugnahme auf die diversen von ihr zitierten Literaturmeinungen allein nicht ausreicht, um den Verlust der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen annehmen zu können. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht das Lenken eines Kraftfahrzeuges im suchtgiftbeeinträchtigten Zustand, sondern ob beim Beschwerdeführer der Verdacht einer Suchtgiftabhängigkeit besteht. Der Jahre zurückliegende Suchtgiftkonsum im Rahmen einer "Probierphase" lässt auf eine Suchtgiftabhängigkeit zur Zeit der hier zu überprüfenden Entscheidung keine Rückschlüsse zu. Des weiteren hat der Gerichtshof aber bereits ausgeführt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2000, Zl. 99/11/0340), dass ein gelegentlicher Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung nicht berührt. Auf Grund des Akteninhaltes lässt sich nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum "von ca. Sommer 1999 bis Oktober 1999" ca. 80 bis maximal 100 Gramm Marihuana in Teilmengen von jeweils ca. 15 bis 20 Gramm konsumiert hat. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus bzw. danach weiter Suchtmittel konsumiert habe, wird ihm von der belangten Behörde nicht vorgeworfen. Derart kann aber auch aus dem gelegentlichen Konsum von Cannabis im Zeitraum Sommer bis Oktober 1999 noch kein Verdacht auf eine Suchtmittelabhängigkeit abgeleitet werden. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde war es ihr nicht verwehrt - auch wenn es sich dabei um eine "Untersuchung gemäß § 35 Abs. 5 SMG" gehandelt hat -, das ihr vorliegende amtsärztliche Gutachten im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen, worin zur Frage der Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers Stellung genommen wurde.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110231.X02

Im RIS seit

06.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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