RS Vfgh 2002/2/25 B1586/01

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §87 Abs3
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung wegen Versäumnis der Frist zur Einbringung eines nachträglichen Abtretungsantrages; Fehlen eines Handaktes bzw sonstiger Unterlagen zur Beschwerde in der Kanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers kein minderer Grad des Versehens; Zurückweisung des Antrages auf Abtretung an VwGH wegen Fristversäumung

Rechtssatz

Es kann nicht angenommen werden, daß die Beschwerdeführer oder ihren Rechtsvertreter, für den die Verschuldensregelung des §146 Abs1 ZPO gleichfalls gilt, bloß ein minderer Grad des Versehens bei der Versäumung trifft. Es bedarf nämlich im Zusammenhang mit der Einhaltung von Fristen und Terminen eines Mindestmaßes an Sorgfalt sowie der Einrichtung einer - möglichst effizienten - Organisation, welche geeignet ist, Fristversäumungen zu verhindern. Im vorliegenden Fall wurde über die Beschwerde jedoch weder ein Handakt angelegt noch befanden sich sonst Unterlagen zu der Beschwerde in der Kanzlei. Bei einer solchen Vorgangsweise ist die rechtzeitige Vornahme der fraglichen Prozeßhandlung nicht durch ein unabwendbares Ereignis verhindert worden. Der Verfassungsgerichtshof vermag dieses Vorgehen auch nicht als leichte Fahrlässigkeit zu werten.

Entscheidungstexte

  • B 1586/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.2002 B 1586/01

Schlagworte

VfGH / Abtretung, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1586.2001

Dokumentnummer

JFR_09979775_01B01586_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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