RS Vwgh 2001/4/24 99/11/0267

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Veröffentlicht am 24.04.2001
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §43 Abs4 litb;
KFG 1967 §44 Abs2 litg;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Aufhebung der Zulassung nach § 44 Abs. 2 lit. g KFG 1967 ist, dass der Zulassungsbesitzer den sich aus § 43 Abs. 4 lit. a bis c ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt, vorliegendenfalls (gemäß lit. b) dann, wenn er trotz Verlegung des dauernden Standortes des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde das Fahrzeug nicht abmeldet. Eine Aufhebung der Zulassung nach der zitierten Gesetzesstelle setzt somit voraus, dass der Zulassungsbesitzer den dauernden Standort seines Fahrzeuges nach dessen Zulassung in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt, das Fahrzeug jedoch nicht abgemeldet hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1983, Zl. 82/11/0032). Die belangte Behörde hätte somit Feststellungen darüber treffen müssen, ob die Beschwerdeführerin den dauernden Standort der betreffenden Lastkraftwagen aus dem örtlichen Wirkungsbereich jener Behörde, in der sich der dauernde Standort zum Zeitpunkt der Zulassung der Kraftfahrzeuge befand, später in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt, d.h. einen im Bereich der Zulassungsbehörde allenfalls bestanden habenden Standort in der Folge aufgegeben hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110267.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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