RS Vfgh 2002/2/25 B21/02 - B1955/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2002
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146

Leitsatz

Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand- nach Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegennichtbehobenen Mangels formeller Erfordernisse und Zurückweisung derBeschwerde als verspätet - mangels Vorliegen der Voraussetzungen

Rechtssatz

Eine Wiedereinsetzung ist nur bei Versäumung einer Frist, also bei vollständiger Unterlassung einer Parteihandlung, zulässig. Ist die Parteihandlung zwar vorgenommen worden, weist sie aber einen inhaltlichen und damit nicht verbesserungsfähigen Mangel auf, so kann dieser Mangel nicht im Wege der Wiedereinsetzung beseitigt werden (vgl VfSlg 15119/1998 mwN).

(Ebenso: B1955/06, B v 12.06.07).

Entscheidungstexte

  • B 21/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.2002 B 21/02
  • B 1955/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.2007 B 1955/06

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B21.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten