RS Vwgh 2001/4/24 98/21/0290

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Veröffentlicht am 24.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §4;
AsylG 1997 §8;
AVG §66 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;

Rechtssatz

Für das Vorliegen der negativen Prozessvoraussetzung der entschiedenen Sache des § 75 Abs. 1 letzter Satz FrG 1997 ist nur entscheidungsrelevant, ob im Entscheidungszeitpunkt der Fremdenpolizeibehörde über einen Antrag gemäß § 75 Abs. 1 FrG 1997 bereits eine Entscheidung der Asylbehörde nach § 8 AsylG 1997 oder nach § 4 legcit getroffen wurde. Für § 75 Abs. 1 letzter Satz FrG 1997 ist demnach nicht entscheidungserheblich, ob von der Asylbehörde (künftig) eine Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat getroffen wird, weshalb diese Frage auch nicht notwendiger Ermittlungs- oder gar Verhandlungsgegenstand im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998210290.X03

Im RIS seit

20.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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