RS Vfgh 2002/2/25 KI-1/02 - KI-2/02, KI-3/02

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 litb
VwGG §33, §34

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof nach Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den Verfassungsgerichtshof mangels Vorliegens einer Unzuständigkeitsentscheidung und somit eines Kompetenzkonflikts bei Einstellung des Verfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof wegen Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu beurteilen, ob der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren zu Recht eingestellt hat bzw die Einschreiterin ihrer Pflicht zur Mängelbehebung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausreichend nachgekommen ist. Er ist auch nicht befugt, im Wege einer Kompetenzkonfliktentscheidung die ausschließlich dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorbehaltene Frage zu beantworten, ob die an eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde zu stellenden rechtlichen Anforderungen erfüllt sind oder nicht.

(ebenso: KI-2/02, KI-3/02, beide B v 25.02.02).

Entscheidungstexte

  • K I-1/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.2002 K I-1/02
  • K I-2/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.2002 K I-2/02
  • K I-3/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.2002 K I-3/02

Schlagworte

Zuständigkeit, Verwaltungsgerichtshof, VfGH / Kompetenzkonflikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:KI1.2002

Dokumentnummer

JFR_09979775_02K00I01_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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