RS Vfgh 2002/2/26 B3/02

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

DSt 1990 §25 Abs4
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos wegen formeller Klaglosstellung; Kostenzuspruch

Rechtssatz

hier: Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Delegierung eines Disziplinarverfahrens an den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer eines anderen Bundeslandes; kein Rechtsmittel dagegen gem §25 Abs4 DSt 1990; Erklärung des Beschwerdeführers sich nicht als klaglos gestellt zu erachten trotz ersatzloser Behebung des angefochtenen Beschlusses.

Entscheidungstexte

  • B 3/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.2002 B 3/02

Schlagworte

Rechtsanwälte Disziplinarrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B3.2002

Dokumentnummer

JFR_09979774_02B00003_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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