RS Vwgh 2001/4/25 2000/13/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §41 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4 Z5 lite idF 1993/818;

Rechtssatz

Die abgabepflichtige Partei ist ein Verein, dessen Zweck nach den Statuten lautet: "Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der Rechts-, Natur-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften durch Forschungs- und Lehrtätigkeit sowie durch wissenschaftliche Publikationen und Dokumentation. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke im Sinne der BAO." Dass der statutenmäßige Zweck "sämtliche gängigen Wissenschaftsdisziplinen" umfasse, trifft nicht zu. Eine konkretere Angabe der Forschungs- und Lehrziele in den Satzungen war im Lichte der in § 41 Abs 1 BAO beschriebenen Anforderungen nicht nötig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000130150.X03

Im RIS seit

27.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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