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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §1 Abs1;Rechtssatz
Windschutzanlagen, das sind gemäß § 2 Abs 3 Forstgesetz Streifen oder Reihen von Bäumen und Sträuchern, die vorwiegend dem Schutz vor Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche Grundstücke, sowie der Schneebindung dienen, unterliegen den Bestimmungen des Forstgesetzes gemäß dessen § 2 Abs 1 auch dann, wenn sie die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 Forstgesetz nicht erfüllen. Sie sind daher - soweit keine Sonderbestimmungen bestehen - in Vollziehung des Forstgesetzes so zu behandeln, als wären sie Wald im Sinne des § 1 Abs 1 Forstgesetz (vgl das hg Erkenntnis vom 28. April 1997, Zl 96/10/0187).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100190.X02Im RIS seit
06.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.11.2008