RS Vwgh 2001/4/25 99/10/0190

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Veröffentlicht am 25.04.2001
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §2 Abs1;
ForstG 1975 §2 Abs3;

Rechtssatz

Windschutzanlagen, das sind gemäß § 2 Abs 3 Forstgesetz Streifen oder Reihen von Bäumen und Sträuchern, die vorwiegend dem Schutz vor Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche Grundstücke, sowie der Schneebindung dienen, unterliegen den Bestimmungen des Forstgesetzes gemäß dessen § 2 Abs 1 auch dann, wenn sie die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 Forstgesetz nicht erfüllen. Sie sind daher - soweit keine Sonderbestimmungen bestehen - in Vollziehung des Forstgesetzes so zu behandeln, als wären sie Wald im Sinne des § 1 Abs 1 Forstgesetz (vgl das hg Erkenntnis vom 28. April 1997, Zl 96/10/0187).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100190.X02

Im RIS seit

06.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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