RS Vwgh 2001/4/25 98/13/0081

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Veröffentlicht am 25.04.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §162;
KStG 1988 §8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/13/0099

Rechtssatz

Eine fehlende Empfängerbenennung nach § 162 BAO vermag zwar die Versagung der diesbezüglich geltend gemachten Betriebsausgaben zu rechtfertigen (Hinweis E 15.9.1999, 99/13/0150), stellt aber keine Rechtsgrundlage zur Beurteilung der Frage dar, ob eine verdeckte Ausschüttung vorliegt und ob den Gesellschaftern entsprechende Beträge zugeflossen sind (Hinweis E 4.11.1998, 98/13/0131). An nicht genannte Personen bezahlte "Schwarzlöhne" können nicht als Vorteilszuwendungen und damit verdeckte Ausschüttungen an die Gesellschafter gewertet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998130081.X03

Im RIS seit

27.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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