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L40052 Prostitution Sittlichkeitspolizei KärntenNorm
ProstG Krnt 1990 §16 Abs1 lita;Rechtssatz
Nach § 21 Abs 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Da bei bewilligungslosem Betrieb eines Bordells oder einer bordellähnlichen Einrichtung eine wirksame Kontrolle des Betriebes, insbesondere in sanitätspolizeilicher Hinsicht, wesentlich erschwert wird, fehlt es schon an dem im Gesetz genannten Kriterium der unbedeutenden Folgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998100042.X05Im RIS seit
11.07.2001