RS Vwgh 2001/4/25 98/10/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2001
beobachten
merken

Index

L40052 Prostitution Sittlichkeitspolizei Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ProstG Krnt 1990 §16 Abs1 lita;
ProstG Krnt 1990 §4 Abs1;
VStG §21 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 21 Abs 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Da bei bewilligungslosem Betrieb eines Bordells oder einer bordellähnlichen Einrichtung eine wirksame Kontrolle des Betriebes, insbesondere in sanitätspolizeilicher Hinsicht, wesentlich erschwert wird, fehlt es schon an dem im Gesetz genannten Kriterium der unbedeutenden Folgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998100042.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten