RS Vwgh 2001/4/25 96/13/0037

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Veröffentlicht am 25.04.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §28 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass für gewisse Zeiten keine polizeiliche Anmeldungen vorliegen, ist nicht zwingend zu schließen, dass für diese Zeiten keine Vermietung bzw kein gültiger Mietvertrag vorgelegen wäre, zumal auch angesichts von Kündigungsfristen die tatsächliche Bewohnung und die Miete einer Wohnung nicht notwendig zusammenfallen müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996130037.X01

Im RIS seit

27.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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