RS Vwgh 2001/4/25 2000/13/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2001
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §34;
BAO §40 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4 Z5 lite idF 1993/818;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 40 Abs 1 Satz 2 BAO sieht unmittelbare Förderung (gerade der Gesetzgeber der BAO verwendet den Begriff "Förderung" selbst wiederholt) auch durch einen Dritten (dessen Wirken dem Verein wie ein eigenes zuzurechnen ist) vor. Auch aus dem Terminus "befasst" in der Vorschrift des § 4 Abs 4 Z 5 lit e EStG 1988 idF des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl Nr 818, kann nicht zwingend eine durch die Körperschaft selbst ausgeübte wissenschaftliche Tätigkeit abgeleitet werden, wozu noch kommt, dass Tätigkeiten jeglicher Art nur von physischen, nie aber von juristischen Personen ausgeführt werden können. Im Verhältnis zu einer die Spendenbegünstigung nach § 4 Abs 4 Z 5 lit e EStG 1988 idF des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl Nr 818, begehrenden juristischen Person und im Übrigen auch zu einer als gemeinnützig nach den §§ 34ff BAO anzuerkennenden Körperschaft wird daher jede wissenschaftliche Tätigkeit nie durch "sie selbst", sondern immer nur durch einen "Dritten" ausgeübt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000130150.X05

Im RIS seit

27.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten