RS Vwgh 2001/4/26 97/07/0171

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Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §45 Abs2;
GSGG §1 Abs1;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSLG Krnt 1969 §1 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1 Z1;

Rechtssatz

In der Beurteilung der Frage, ob ein für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke gewidmetes Grundstück vorliegt, bedarf es zunächst einer Feststellung, welche Art der Nutzung des Grundstückes der Eigentümer vornimmt oder im Falle der Beseitigung eines Bringungsproblems vorzunehmen beabsichtigt. Hiebei ist die Beh nicht gehalten, in der Feststellung der Absicht des Grundstückseigentümers jedweden seiner Behauptungen zu folgen. Vielmehr obliegt es der Beh, auf der Basis des ermittelten Sachverhaltes im Ergebnis einer Betrachtung der Umstände des konkreten Falles (unter Einbeziehung sämtlicher Bekundungen) in ihrer gemäß § 45 Abs. 2 AVG freien Beweiswürdigung auf der Tatsachenebene zu beurteilen, ob sie den Erklärungen des Grundstückseigentümers über eine beabsichtigte Nutzung des Grundstückes Glauben schenkt oder nicht.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997070171.X05

Im RIS seit

20.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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