RS Vwgh 2001/4/26 2000/16/0781

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;
KVG 1934 §21 Z1;

Rechtssatz

Es kommt für die Ermittlung des vereinbarten Preises bzw des Entgelts nicht darauf an, ob dem Anteilserwerber durch seine Leistungsverpflichtung ein Vermögensnachteil entstanden ist oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160781.X01

Im RIS seit

10.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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