RS Vwgh 2001/4/26 2000/20/0336

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Das Erfordernis völliger Dispositionsunfähigkeit im Sinne zur früheren Rechtslage ergangener, zum Teil aber auch neuerer Erkenntnisse kann nach dem geltenden Gesetz - anders als nach der früheren Rechtslage - nicht dahingehend verstanden werden, dass der Grad der Beeinträchtigung das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung als unverschuldet erscheinen lassen müsse. Der nach wie vor gültige Kern der in der Annahme eines solchen Erfordernisses liegenden Aussage ist darin zu sehen, dass es für die Wiedereinsetzung nicht ausreicht, wenn die Partei daran gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen oder sich etwa durch persönliche Einsicht in die beim Zustellungsbevollmächtigten geführten Postlisten Kenntnis von der Zustellung zu verschaffen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters -

entgegen zu wirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000200336.X04

Im RIS seit

23.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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