RS Vwgh 2001/4/26 2000/07/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §9;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Wenn der Beschuldigte über die (das Tatbild erfüllende) Sachlage irrt, bedeutet dies noch nicht, dass ihm sein Verhalten nicht vorwerfbar ist. Vorsatz ist ihm zwar nicht vorzuwerfen, aber sehr wohl Fahrlässigkeit, wenn sein Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht (Hinweis E 21.4.1994, 96/17/0097). Fahrlässiges Verhalten setzt das Außerachtlassen zumutbarer Vorsicht voraus.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070039.X05

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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