RS Vwgh 2001/4/26 2000/20/0022

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Veröffentlicht am 26.04.2001
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

PauschV VwGH 1994 Art1 Z5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §49 Abs1;

Rechtssatz

Neben dem zuerkannten Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand gebührt keine gesonderte Honorierung für die vom Beschwerdeführer zur Frage der Gegenstandslosigkeit erstattete Stellungnahme (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 1999, Zl. 98/03/0169, u.a.).

Schlagworte

Allgemein Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000200022.X04

Im RIS seit

02.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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