RS Vwgh 2001/4/26 2000/16/0781

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2 idF 1989/660;
KVG 1934 §21 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/16/0040 E 22. Mai 1997 RS 1

Stammrechtssatz

In die Bemessungsgrundlage sowohl der Rechtsgebühr als auch der Börsenumsatzsteuer sind neben dem vereinbarten Abtretungspreis auch übernommene Verbindlichkeiten einzubeziehen, wenn dies zu einer Entlastung (= Vermehrung) des Vermögens des Verkäufers führt (Hinweis E 16.11.1995, 95/16/0111, 0112, 0113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160781.X02

Im RIS seit

10.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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